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   LAG Saarland, 26.02.2003 - 2 Sa 108/02   

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https://dejure.org/2003,9654
LAG Saarland, 26.02.2003 - 2 Sa 108/02 (https://dejure.org/2003,9654)
LAG Saarland, Entscheidung vom 26.02.2003 - 2 Sa 108/02 (https://dejure.org/2003,9654)
LAG Saarland, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 2 Sa 108/02 (https://dejure.org/2003,9654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Arbeitsgerichtsbarkeit Saarland
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswirksamkeit einer Befristungsabrede wegen Alters; Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Vollendung des 63. Lebensjahres; Voraussetzungen eines Teilurteils; Voraussetzungen einer zulässigen Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vorliegen eines sachlichen ...

  • Judicialis

    SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 2; ; SGB VI § 41 Satz 2; ; SGB VI § 41; ; SGB VI § 41 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 63. Lebensjahres

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 40/01

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus LAG Saarland, 26.02.2003 - 2 Sa 108/02
    Die Vereinbarung wurde auch innerhalb von drei Jahren, bevor das Arbeitsverhältnis enden sollte, geschlossen; nur darauf kommt es an, nicht etwa darauf, ob die Vereinbarung innerhalb von drei Jahren vor der Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde (BAG, Urteil vom 17. April 2002 in dem Verfahren 7 AZR 40/01, DB 2002, 1941).

    Das sind zugleich (unter anderen) die Gründe, die den Gesetzgeber zu der Regelung in § 41 SGB VI bewogen haben (so im Ergebnis auch LAG Brandenburg, Urteil vom 21. November 2000 in dem Verfahren 1 Sa 445/00, NZA-RR 2001, 180; offengelassen von dem Bundesarbeitsgericht in der im Anschluss an dieses Urteil ergangenen Revisionsentscheidung: BAG, Urteil vom 17. April 2002 in dem Verfahren 7 AZR 40/01, DB 2002, 1941).

    Er kann darüber hinaus relativ zeitnah abschätzen und entscheiden, ob er sich - unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit, seiner persönlichen Lebensplanung und seiner individuellen Bedürfnisse und Interessen - dazu entschließen möchte, mit dem 63. Lebensjahr aus dem Berufsleben auszuscheiden; dass diese Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem ihre Tragweite und ihre Auswirkungen absehbar sind, soll durch § 41 SGB VI gewährleistet werden (BAG, Urteil vom 17. April 2002 in dem Verfahren 7 AZR 40/01, DB 2002, 1941).

    Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass die Regelung in § 41 SGB VI auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet; auch das Bundesarbeitsgericht hat solche Bedenken oder auch Bedenken europarechtlicher Art in seiner bereits mehrfach erwähnten und erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 17. April 2002 (aaO) nicht erwogen.

    Die bereits jetzt mit diesen Mitarbeitern getroffene Vereinbarung ist nach § 41 SGB VI auch keineswegs unwirksam, sondern es wird - sofern nicht auch die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes der Vorschrift (Abschluss oder Bestätigung der Vereinbarung innerhalb der Frist von drei Jahren vor dem beabsichtigten Beendigungszeitpunkt) vorliegen - vielmehr nur fingiert, dass das Arbeitsverhältnis als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen gilt, sofern sich der Arbeitnehmer darauf beruft (BAG, Urteil vom 17. April 2002 in dem Verfahren 7 AZR 40/01, DB 2002, 1941).

    Die für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17. April 2002 (in dem Verfahren 7 AZR 40/01, DB 2002, 1941, unter III der Gründe) ausdrücklich offen gelassen.

  • LAG Brandenburg, 21.11.2000 - 1 Sa 445/00

    Aufhebungsvertrag: Wirksamkeit - § 41 Abs. 4 SGB VI

    Auszug aus LAG Saarland, 26.02.2003 - 2 Sa 108/02
    Das sind zugleich (unter anderen) die Gründe, die den Gesetzgeber zu der Regelung in § 41 SGB VI bewogen haben (so im Ergebnis auch LAG Brandenburg, Urteil vom 21. November 2000 in dem Verfahren 1 Sa 445/00, NZA-RR 2001, 180; offengelassen von dem Bundesarbeitsgericht in der im Anschluss an dieses Urteil ergangenen Revisionsentscheidung: BAG, Urteil vom 17. April 2002 in dem Verfahren 7 AZR 40/01, DB 2002, 1941).

    Für eine darüber hinaus gehende Befristungskontrolle sieht daher auch die Kammer keinen Anlass (ebenso bereits LAG Brandenburg, Urteil vom 21. November 2000 in dem Verfahren 1 Sa 445/00, NZA-RR 2001, 180).

  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 469/01

    Altersgrenze - Änderung des Geburtsdatums

    Auszug aus LAG Saarland, 26.02.2003 - 2 Sa 108/02
    Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung eines bestimmten Alters des Arbeitnehmers endet, führt zu einer Befristung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 14. August 2002 in dem Verfahren 7 AZR 469/01).

    Danach bedarf es grundsätzlich eines sachlichen Grundes für die Befristung (dazu im Zusammenhang mit Altersgrenzenregelungen etwa BAG, Urteil vom 11. Juni 1997 in dem Verfahren 7 AZR 186/96, BAGE 86, 105 und BAG, Urteil vom 14. August 2002 in dem Verfahren 7 AZR 469/01).

  • BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 186/96

    Wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des 65. Lebensjahres

    Auszug aus LAG Saarland, 26.02.2003 - 2 Sa 108/02
    Danach bedarf es grundsätzlich eines sachlichen Grundes für die Befristung (dazu im Zusammenhang mit Altersgrenzenregelungen etwa BAG, Urteil vom 11. Juni 1997 in dem Verfahren 7 AZR 186/96, BAGE 86, 105 und BAG, Urteil vom 14. August 2002 in dem Verfahren 7 AZR 469/01).

    Die Vereinbarung einer Altersgrenze kann daher nur dann Bestand haben, wenn der Arbeitnehmer bei Erreichen der Altersgrenze durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert ist (BAG, Urteil vom 14. August 2002 in dem Verfahren 7 AZR 469/01und BAG, Urteil vom 11. Juni 1997 in dem Verfahren 7 AZR 186/96, BAGE 86, 105).

  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80
    Auszug aus LAG Saarland, 26.02.2003 - 2 Sa 108/02
    Zwar darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der Streitgegenstand, über den mit dem Teilurteil entschieden wird, von dem Streitgegenstand, über den noch keine Entscheidung ergeht, unabhängig ist, was dann nicht der Fall ist, wenn es für beide Streitgegenstände auf die selbe Vorfrage ankommt; denn dann kann es durch die Trennung der beiden Streitgegenstände zu widersprechenden Entscheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil kommen (BAG, Urteil vom 23. März 1983 in dem Verfahren 7 AZR 526/80; dazu außerdem SCHAUB, Arbeitsgerichtsverfahren, 7. Aufl. 2001, § 43 Rdn. 9 mwN).
  • BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 296/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenzenregelung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 26. Februar 2003 - 2 Sa 108/02 - wird zurückgewiesen.
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